Schließlich hält Frankreich es ganz
allgemein nicht für relevant, in dieses Verfahren die Ausgleichs- und Sonderausgleichsmechanismen einzubeziehen, in deren Rahmen Franc
e zwischen 1991 und 1996 Abgaben abgeführt habe (siehe Tabelle 1), oder das Datum, zu dem ein Vorteil, der auf der mit dem Gesetz von 1996, das hierzu keine Bes
timmungen enthalte, eingeführten Reform beruhe, eingetreten sei, um über das Vorliegen einer Beihilfe zu
...[+++]entscheiden.