55. unterstreicht, dass trotz der gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen gewährten Immunität niemals eine Person ohne Verfahren davonkommen darf, die beschuldigt wird, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen
die Menschlichkeit oder Völkermord verübt zu haben, und ist besorgt über die Tatsache, dass ein
ige Regionen in der Welt innerhalb der Gruppe der Länder, die das Römische ICC-Statut unterzeichnet und ratifiziert haben, noch sehr unterrepräsentiert sind;
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