(1) Ungarn teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe diese
r Entscheidung mit, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden bzw. welche weiteren
Maßnahmen vorgesehen sind, um dieser Entscheidung nachzukommen, insbesondere welche Schritte eingeleitet wurden, um eine angemessene Simulation des Großhandelsmarkts zwecks Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags durchzuführen, und welche Methoden
und Eingabedaten im Einzelnen zur Verwirklichung des vorstehend genannten Zi
...[+++]els angewandt bzw. verwendet werden.