Es ist jedoch nicht
nur Ausdruck eines weitgehenden Formalismus, wenn überdies verlangt wird, dass in der Inverzugsetzung ausdrücklich angegeben werden muss, dass die Nichtausführung der in der Inverzugsetzung auferlegten Maßnahmen zur Aufhebung der grundsätzlichen Immunität des Arbeitgebers führen könnte, sondern diese zusätzliche Vorschrift birgt außerdem die Gefahr, dass die gemeinrechtliche Haftpflichtklage des Opfers eines Arbeitsunfalls von der Entscheidung oder sogar dem Vergessen des für die Aufsicht zuständigen Beamten, in der Inverzugsetzung ausdrücklich diesen Hinweis aufzunehmen, abhä
...[+++]ngig gemacht wird.