(56) Das Recht auf Schutz vor unrechtmäßige
r Entnahme und/oder Weiterverwendung gilt für Datenbanken, deren Hersteller Staatsangehörige von Drittländern sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und für Datenbanken, die von juristischen Personen erstellt w
urden, die nicht im Sinne des Vertrags in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, nur dann, wenn diese Drittländer einen vergleichbaren Schutz für Datenbanken bieten, die von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder von Personen erstellt wurden, die ihren gewöhnlichen Au
...[+++]fenthalt im Gebiet der Gemeinschaft haben.