In diesem Fall leitet die Behörde, falls ihr bekannt ist, dass die betreffenden Informationen bei einer anderen Behörde vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, den Antrag möglichst rasch an d
iese andere Behörde weiter und setzt den Antragsteller hiervon in Kenntnis oder informiert ihn darüber, bei welcher Behörde er diese Informationen ihres Erachtens nach beantragen kann; wenn die Behörde, der die Anfrage übermittelt wird, der Anwendung des vorliegenden Titels unterliegt, wird davon ausgegangen, dass sie in dessen Anwendung mit der Sache befasst ist, sofort wenn sie die ihr übermit
...[+++]telte Anfrage erhält.