Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass den
Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum bei der Definition des Geltungsbereichs einer Dienstleistung von allgemeinem wirtsch
aftlichem Interesse eingeräumt wird, erkannte die Kommission in den obengenannten beiden Entscheidungen an, dass die Einschätzung des betreffenden Mitgliedstaats, der die Bereitstellung einer für alle anderen Netzbetreiber offenen, flächendeckenden Breitbandinfrastruktur, die ein Marktversagen beheben und Anschlüsse für alle Nutzer in den entsprechenden Regi
...[+++]onen schaffen würde, als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft hat, keinen offenkundigen Fehler darstellt.