(12) Die nicht weinbauspezifischen Strukturmaßnahmen fallen in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(44). Da Absatzförderungsmaßnahmen erheblich zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors beitragen, sollte besonders auf die Förderung des Absatzes von Gemeinschaftswein in Drittländern hingewirkt werden. Zwecks Abstimmung mit der allgemeinen Absatzförderungspolitik der Gemei
nschaft sollten die weinbauspezifischen Maßnahmen jedoch in den Ge ...[+++]ltungsbereich einer diesbezüglichen horizontalen Vorschrift aufgenommen werden. Die Kommission hat zu diesem Zweck einen Vorschlag für eine Verordnung (EG) über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern(45) vorgelegt.