Die Vertragsparteien erkennen an, dass die gute önologische Praxis gemäß Artikel 19 des Anhangs V (Abkommen
über den Handel mit Wein) sämtliche nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zugelassenen Verfahren, Behandlungen und Techniken für die Herstellung von Wein umfasst, mit denen die Qualität des Weines verbessert werden soll, ohne dass dieser seine wesentlichen Eigenschaften verliert, und durch die di
e Authentizität des Erzeugnisses erhalten und die wichtigsten Eigenschaften der Traubenernte, die ihm seine typischen Merkmal
e verleiht ...[+++], gewahrt bleiben.