In Ermangelung der Einhaltung der in Artikel 3 erwähnten Regel innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist: 1. wird die Betriebserlaubnis der Senioreneinrichtungen, die eine endgültige Betriebserlaubnis besitzen, welche für eine unbefristete Dauer erteilt wurde, auf eine befristete Dauer von drei Jahren begrenzt, die bei Ablauf der in § 1 erwähnten Frist beginnt; 2. wird die Betriebserlaubnis der Senioreneinrichtungen, die eine vorläufige Betriebserlaubnis besitzen, bei denen die Verlängerung im Sinne von Artikel 358 § 1 Absatz 2 des dekretalen Gesetzbuches für soziale Maßnahmen und Gesundheit abläuft nach dem Ablauf einer Frist von drei Jahren, die bei Ablauf der in § 1 erwähnten Frist beginnt, von Amts wegen auf eine befristete Dauer von dre
...[+++]i Jahren begrenzt, die bei Ablauf der in § 1 erwähnten Frist beginnt; 3. wird die Betriebserlaubnis der Senioreneinrichtungen, die eine vorläufige Betriebserlaubnis besitzen, die abläuft vor dem Ablauf einer Frist von drei Jahren, die bei Ablauf der in § 1 erwähnten Frist beginnt, von Amts wegen bei Ablauf ihrer befristeten Dauer beendet.