Ist die Furcht davor, Verfolgung oder einen so
nstigen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden, nachweislich begründet, können die EU-Mitgliedstaaten prüfen, ob sich diese Furcht eindeutig auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets des Herkunftslandes beschränkt und, sofern dies der Fall ist, o
b der Antragsteller ohne Weiteres in einen anderen Teil des Landes zurückgeführt werden könnte, in dem er keine begründete
Furcht davor hätte, verfolgt zu werden ...[+++] oder einen sonstigen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden.