(a) die Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, die gemäß d
en Absätzen 1 bis 4 Websites registriert haben, in diese einen Hinweis aufnehmen, wonach die Website registriert wurde und gemä
ß dieser Richtlinie überwacht wird; in diesem Hinweis wird die zuständige nationale Behörde, die die betreffende
Website überwacht, genannt; zudem muss daraus hervorgehen, dass die Website zwar überwacht wird, dies aber nicht unbedingt
...[+++] bedeutet, dass alle auf der Website erteilten Informationen vorab genehmigt wurden;