Damit der Ko
ntrollausschuss für Wasser seine Aufgaben im Sinne des Wassergesetzbuches, insbesondere der Artikel D.4, R. 18 bis R. 20, R. 30 und R. 031, wahrnehmen und die Betriebsrechnung
en der Betreiber im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit und ihrem Niveau des Versorgungsdienstes bewerten kann, ist es dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wasserwesen gehört, möglich, auf Vorschlag des Kontrollausschusses für Wasser die Informationselemente, die die Betreiber dem Kontrollausschuss für Wasser zu liefern haben, sowie di
...[+++]e bermittlungsmodalitäten dieser Elemente bestimmen.