In der Erwägung, dass die in Artikel 43.07.03 eingetragenen Mittel, so wie sie vorgestellt werden, zum Ziel haben, den Grossteil der für 1997 durch die Provinzen Hennegau, Lüttich und Namur im Rahmen ihrer jeweiligen Provi
nzialsteuer auf die Wasserentnahmen erlittenen Verluste auszugleichen; in Anbetracht der Tatsache, dass diese Verluste auf den Beschlüssen der wallonischen Regierung vom 29. April und vom 15. Juli 1993 beruhen, die darauf abzielen, diese Provinzialsteuer in der Zukunft aufzuheben und die diesbezügliche Steuergrundlage der wallonischen Region im Rahmen der ihr anvertrauten Zuständigkeiten in Sachen Wasserbewirtschaftung
...[+++] und -schutz zu übergeben, so dass sie über genügende Geldmittel verfügen kann, um ihre Politik in diesem Bereich durchzuführen;