Es werden keine Fanggenehmigungen gemäß Artikel 4 für die Gebiete erteilt, in denen gefährdete Meeresökosysteme
bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorhanden sind, es sei denn, dass die Kommission nach Anhörung des Wissenschaftsbeirats zu dem
Schluss kommt, dass ausreichend Nachweise vorhanden sind, dass in einem Gebiet angemessene Schutz- und Bewirtschaftungsmaßnahmen umgesetzt wurden, mit denen sichergestellt wurde, dass keine spürbaren Belastungen fü
...[+++]r gefährdete Meeresökosysteme entstehen.