(2) Die zuständigen Behörden genehmigen die Interoperabilitätsvereinbarung nur dann, wenn den beteiligten C
CPs die Genehmigung erteilt wurde, das Clearing nach dem Verfahren des Artik
els 17 vorzunehmen, oder die beteiligten CCPs gemäß Artikel 25 oder im Rahmen eines bereits bestehenden nationalen Zulassungssystems für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren zugelassen waren, die Bedingungen des Artikels 52 erfüllt sind und die technischen Bedingungen für
Clearingtransaktionen nach den Bestim
...[+++]mungen der Vereinbarung ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte ermöglichen und die Vereinbarung nicht die Wirksamkeit der Aufsicht beeinträchtigt.