5° er erbringt den Be
weis, dass er nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, und dass der Umweltschaden auf eine Emission
oder ein Ereignis zurückzuführen ist, die bzw. das ausdrücklich erlaubt ist und alle Bedingungen einhält, die mit einer Zulassung
oder Genehmigung verbunden sind, die zum Zeitpunkt der Emission
oder des Ereignisses anwendbar ist und nach dem 30. April 2007 in Ubereinstimmung mit einer Regelung erteilt worden ist, die in der Anlage I des dekretalen Teils des Buches I des Umweltgesetzbuches angeführt ist und den Betrieb einer dort
...[+++] aufgelisteten Aktivität betrifft.