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nsofern das Vorstehende nicht ausreichen würde, um es zu rechtfertigen, dass die Personen, die Gegenstand eines Beschlusses der CREG sind, « nicht die Garantie geniessen, dass der Beschluss von einer Verwalt
ungsbehörde gefasst wurde, deren Leitung direkt von der ausführenden Gewalt wahrgenommen wird », ist diese Situation aufgrund von Artike
l 34 der Verfassung gerechtfertigt durch die Erfordernisse, die sich aus dem Recht der Euro
...[+++]päischen Union ergeben.