Verstößt eine nationale Abwicklun
gsbehörde gegen die Vorschriften des einheitlichen Abnwicklungsmechanismus, indem sie die ihr nach dem nationalen Recht übertragenen Befugnisse nichtausübt, um einer Weisung des Ausschusses nachzukommen, kann der betroffene Mitgliedstaat gemä
ß der einschlägigen Rechtsprechung für etwaige Schäden haftbar gemacht werden, die Einzelpersonen, gegebenenfalls auch dem in Abwicklung befindlichen Institut bzw. der in Abwicklung befindlichen Gruppe, oder Gläubigern eines Teils des Unternehmens
oder der ...[+++]Gruppe in einem Mitgliedstaat entstanden ist.