Artikel 8 desselben Übereinkommens bestimmt, dass jede Vertragspartei sich bemüht, zu einem passenden Zeitpunkt und solange Optionen noch offen sind eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung während der durch Behörden erfolgenden Vorb
ereitung exekutiver Vorschriften und sonstiger allgemein anwendbarer rechtsverbindlicher Bestimmungen, die eine erhebliche Auswir
kung auf die Umwelt haben können, zu fördern; es ist vorgesehen, dass das Ergebnis der Öffentlich
keitsbeteiligung so weit ...[+++] wie möglich berücksichtigt wird.