(9) Ein unionsweiter wirksamer Schutz pers
onenbezogener Daten erfordert eine Stärkung und Präzisierung der Rechte der betroffenen Personen sowie eine Verschärfung der Auflagen für diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten und d
arüber entscheiden, aber ebenso gleiche Befugnisse der Mitgliedstaaten bei der Überwachung und Gewährleistung
der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie gleiche Sanktion
...[+++]en im Falle ihrer Verletzung.