Ohne dass im vorliege
nden Fall die Frage beantwortet werden muss, ob das Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung geltend gemacht
werden kann, um Einsicht in die Gutachten des Prokurators de
s Königs und in den Vorschlag des Generalprokurators für ein Amt des ersten Staatsanwalts zu erhalten, stellt der Hof fest, dass das jeder Person, die ein Interesse nachweist, durch dieses Gesetz verliehene Recht auf Einsichtnahme nicht die gleichen Garantien bietet wie diejenigen, d
...[+++]ie in Artikel 259ter § 1 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen waren.