Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten oder Rußland ausschließlic
he Rechte gewähren, erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft sicherzustellen, daß ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten die
ses Abkommens keine Maßnahme getroffen oder beibehalten wird, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Rußland in einem Ausmaß verzerrt, das den jeweil
igen Interessen der Vertragsparteien zuwiderlä ...[+++]uft.