42. erinnert an das oben genannte Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-87/01 P, Kommission/CCRE, in der der Gerichtshof die Auffassung vertritt, dass der Umstand, dass sich der Sitz des betreffenden Unternehmens in einem Mitgliedstaat befindet, dazu führt, dass das Recht dieses Mitgliedstaates gegenüber der Kommission geltend gemacht werden kann, und zwar im Wesentliche
n deshalb, weil der Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ausreicht, um einer Rechtsauslegung der Kommission gegenüber der Rechtsauslegung eines Richters des betreffenden Mitg
liedstaate ...[+++]s Vorrang einzuräumen;