Der Berichterstatter ist ferner der Auffassung, dass entsprechend den vom Europäischen Parlament
und dem Rat in der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer vor den Gefährdungen durch Asbestexposit
ion am Arbeitsplatz erlassenen Bestimmungen die vorliegende Richtlinie auch eine Bestimmung über Sanktionen beinhalten muss, die im Rahmen d
er in Anwendung der vorliegenden Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen
...[+++] sind.