§ 2. Für die unter dem wallonischen Programm für ländliche Entwicklung 2007-2013 begonnenen Programme und sofe
rn innerhalb dieses Programms andere Finanzmittel nicht bereitgestellt werden könnten, wenn der Umfang der Verpflichtungen, die notwendig sind, um
den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anträgen über einen Zeitraum von zwölf Monaten stattzugeben, die vor
genannten genehmigten Verpflichtungen übersteigt, werden die Beträge der agrarökologischen Subventionen, die Gegenstand
...[+++]des vorliegenden Erlasses sind, im Verhältnis zu den Verpflichtungen, die unerlässlich sind, um den Anträgen stattzugeben, vermindert.