In der Erwägung, dass die vorerwähnten Bedingungen n
icht berücksichtigt werden, wie gerechtfertigt in Kapitel 5 des in der Anlage I erwähnten Berichts, d.h. das Vorhandensein von Uberprüfungen, die durch die zuständige anerkannte Vereinigung für die Klärung nach dem Plan der Gebietsuntersuchungen durchge
führt werden; dass demnach die Abänderungen 11.19, 11.24 und 11.25, so wie sie im Vorentwurf zur Abänderung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzu
gsgebiet der Sambre vorgestellt ...[+++] werden, erhalten bleiben;