4. Artikel 91 Absatz 12 erhält folgende Fassung: "(12) Die Sicherheit für die Gewährleistung der Ausfuhr des Alkohols wird von der Interventionsstelle, in dessen Besitz sich der Alkohol befindet, jeweils für die Alkoholmenge freigegeben, für die der Nachweis geliefert wird, dass sie innerhalb der vorgesehenen Frist ausgeführt worden ist.
4. Lid 12 van artikel 91 wordt vervangen door: "12.