I. in der Erwägung, dass der Beschluss 2007/641/EG des Rates gefasst wurde, damit angemessene Maßnahmen ergriffen werden können, wenn die in Artikel 9 genannten Grundprinzipien des Cotonou-Abkommens und die in Artikel 3 des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit aufgeführten Werte missachtet werden; in der Erwägung, dass die Geltungsdauer des Beschlusses 2007/641/EG des Rates durch den Beschluss 2013/476/EU des Rates vom 26. September 2013 bis zum 31. März 2015 verlängert wurde und dass diese Verlängerung damit begründet wurde, damit werde für die erforderliche Flexibilität gesorgt und sowohl der EU als auch Fidschi die Zeit eingeräumt, die beide Seiten für die Vereinbarung der Verpflichtungen und für die Anpassung der jeweils g
...[+++]eeigneten Maßnahmen benötigten, und die Regierung Fidschis könne so die für September 2014 vorgesehene Wahl abhalten;