Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch andere Nachweise gleichwertiger Qualitätssicherungsmaßnahmen an, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden
Bescheinigungen hat oder diese innerhalb der einschlägigen Fristen aus Gründen, die diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden können, nicht erlangen konnte, sofern der Wirtschaftsteilnehmer
nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den
geforderten Qualitätssicherungs ...[+++]normen entsprechen.