O. in der Erwägung, dass der EG-Vertrag in Artikel 16 die Bedeutung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse anerkennt, während Artikel 43 bis 49 des EG-Vertrags eine Rech
tsgrundlage für die Vorgabe von Gemeinschaftsmaßnahmen mit Bezug auf die ungehinderte Erbringung von Dienstleistungen bieten, in der Erwägung, dass Artikel 86 und 87 des EG-Vertrags und die Rechtsprechung des Gerichtshofs klare Hinweise enthalten, wie staatliche Beihilfen, Modalitäten und Finanzierungsumfang der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu handhaben sind, in der Erwägung, dass Artikel 95 des EG-Vertrags die geeig
...[+++]nete Rechtsgrundlage für die Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren und darauf Bezug nehmenden Angelegenheiten ist,