Anders als in den Ländern m
it angelsächsischem oder skandinavischem Recht tritt der Staat nicht nur
ex post im Wege von gerichtlichen Entscheidungen („streitige Rechtspflege“) auf, sondern unterwirft Rechtsakte, die wichtige persönliche oder vermögensrechtliche Auswirkungen haben, ei
ner obligatorischen vorbeugenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit im Rahmen der Beurkundung der Rechtsakte durch einen Urkundsbeamten oder eine Behörde („v
...[+++]orbeugende Rechtspflege“; „freiwillige Gerichtsbarkeit“).