10. verweist darauf, dass die Obergrenze für externe Aktionen im Rahmen der gegenwä
rtigen Finanziellen Vorausschau während der Laufzeit dreimal
revidiert werden musste; unterstreicht, dass es der Haushaltsbehörde obliegt, die Finanzielle Vorausschau zu vereinbaren und die Finanzierung der Mehrjahresprogramme (künftig auch des EEF) zu sichern und eine ausreichende Spanne vorzusehen, damit der Bedarf auf Grund internationaler Krisen oder Ereignisse finanziert werden kann, und um der Union die Wahrnehmung einer Rolle in der Welt zu ermöglichen, die ihren ehrgeizigen Zielen ents
...[+++]pricht.