(26) Das Diskriminierungsverb
ot sollte nicht der Beibehaltung oder dem Erlass von Maßnahmen entgegenstehen, mit denen bezweckt wird, Benachteiligungen von Personen mit einer bestimmten Religion
oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, einem bestimmten Alter
oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung zu verhindern
oder auszugleichen, und diese Maßnahmen können die Einrichtung und Beibehaltung von Organisationen von Personen mit einer bestimmten Religion
oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, einem bestimmten Alter
oder ...[+++] einer bestimmten sexuellen Ausrichtung zulassen, wenn deren Zweck hauptsächlich darin besteht, die besonderen Bedürfnisse dieser Personen zu fördern.