b) können sie unbeschadet der P
flicht, Schiffen in Seenot beizustehen, gemäß Artikel 20 sonstige geeignete Maßnahmen jeglicher Art
ergreifen, die auch eine Empfehlung oder ein Verbot entweder für ein bestimmtes Schiff oder für alle Schiffe umfassen können,
in den Hafen in den betroffenen Gebieten einzulaufen oder aus ihm auszulaufen, bis fest
gestellt wird, dass keine Gefahr me ...[+++]hr für Menschen und/oder die Umwelt besteht.