In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten
es z. B. Postdiensteanbietern gestatten, zwischen der Verpflichtung zur Erbringung
eines Dienstes und einem finanziellen Beitrag zu den Kosten dieses Dienstes, der von ein
em anderen Anbieter erbracht wird, zu wählen, es sollte den Mitgliedstaaten jedoch nicht mehr gestattet werden, gleichzeitig einen Beitrag zu einem Ausgleichsmechanismus zu verlangen und Universaldienst- oder Quali
...[+++]tätsverpflichtungen aufzuerlegen, da beide Auflagen dem gleichen Zweck dienen sollen.