4. Nach der Annahme des Beschlusses von der
Kommission, in dem diese feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Drittlandes, in dem die Drittlandfirma zugelassen i
st, den in Absatz 3 festgelegten Anforderungen entsprechen, übermittelt die in Absatz 1 genannte Drittlandfir
ma ihren Antrag der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie eine Zweignied
...[+++]erlassung errichten möchte.