der Koordinator oder der Flugplanvermittler, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine natürliche
oder juristische Person handelt, in den zwei Jahren vor seiner Ernennung und in den zwei Jahren nach dem Ende seiner Arbeit als Koordinator
oder Flugplanvermittler nicht als Angestellter
oder in
anderer Weise regelmäßig für die Leitungsorgane des Flughafens, die Dienstleister
oder die Luftfahrtunternehmen gearbeitet haben darf, die an
...[+++] dem betroffenen Flughafen tätig sind. [Abänd. 35]