Was insbesondere das Argument anbelangt, bei dem auf den Grundsatz nullum crimen sine lege Bezug genommen wurde, geht aus den Erläuterungen des Generalstaatsanwalts eindeutig hervor, dass die Ermittlungen und eine möglicherweise folgende Anklage, für die die Aufh
ebung der Immunität beantragt wird, sich ausschließlich auf Ereignisse beziehen, die
nach dem 1. Januar 2014, d. h. dem Datum, an dem der § 261/A des Gesetzes C/2012 über das ungarische Strafgesetzbuch in Kraft ge
...[+++]treten ist, stattgefunden haben.