fordert die Kommission auf, generell bei der Ausarbeitung weiterer Rechtsvorschriften in diesem Bereich die Gr
undsätze der Mindestharmonisierung unter Einbeziehung der Möglichkeit, dies auf der Basis von wesentlichen Anforderungen im Sinne des Verweises auf freiwillige europäische Normen zu tun, und der gegenseitigen Anerkennung
anzuwenden und eine vollständige Harmonisierung auf klare Sonderfälle zu beschränken, in denen es einer stichhaltigen Begründung bedarf, weshalb die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennu
ng nicht z ...[+++]weckmäßig wäre;