Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das
s das Gericht ihren vierten Klagegrund zurückgewiesen habe, dem zufolge die Kommission die Leitlinien über die Festsetzung von
Geldbußen von 1998 fehlerhaft angewandt und durch die Erhöhung des Ausgangsbetrags der gegen KME verhängten Geldbuße um den maximalen Prozentsatz wegen der Dauer der Zuwiderhandlung, trotz der Feststellung, dass das Kartell seit drei Jahren geruht und keine nachteilige Auswirkung gehabt habe, gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit
...[+++]und Gleichbehandlung verstoßen habe.