Ausgehend von der Feststellung, « dass die Apparate und die Geräte für bildgebend
e Diagnoseverfahren viel zahlreicher sind, als in der durch die Programmierung auferlegten Obergrenze », hat der Gesetzgeber es als angebracht erachtet, eine Verpflichtung einzuführ
en, « alle Apparate oder jedes Gerät, die in medizinischen Diensten oder medizinisch-technischen Diensten, Abteilungen, Funktionen oder extra muros aufgestellt sind, mit einer Erkennungsnummer und einem Zähler auszustatten », um somit « eine genaue Vorstellung von der Situation
...[+++] zu erlangen ».