Die Regierung kann ebenso beschliessen, dass eine Anbauzone, in
der eine bestimmte Pflanzenart angebaut wird, ausschliesslich für den An
bau genetisch nicht veränderter Sorten reserviert wird, wenn der Anbau dieser Art auf der Grundlage wissenschaftlicher Argumente als unvereinbar mit dem Prinzip der Koexistenz gilt, insofern keine andere Massnahme in der Lage ist, in dieser Zone konventionelle oder ökologische Kulturen einer genetisch kompatiblen Art zu erzeugen, ohne dass dabei genetisch veränderte Pflanzen unbeabs
ichtigt be ...[+++]igemischt werden.