(6) Da es in einigen Mitgliedstaaten gesetzlich vorgeschrieben ist, einem Steuerpflichtigen Entscheidungen und Verfügungen im Zusammenhang mit seiner Steuerpflicht zuzustellen, und in Anbetracht der daraus erwachsenden Schwierigkeiten für
die Steuerbehörden unter anderem in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger in einen an
deren Mitgliedstaat verzogen ist, wäre es angebracht, dass die Steuerbehörden in derartigen Fällen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in den der Steuerpflichtige verzogen ist, um Amtshilfe ersuchen kö
...[+++]nnen.