Da man davon ausgeht, dass von der Verordnung in dem Maße, in dem sie vor allem in den neuen Mitgliedstaaten und den Kandidatenländern zum Bezugspunkt für künftige
Rechtsvorschriften wird, eine indirekte und graduelle Harmonisierungswirkung ausgeht (s. a. Ziffer 3.2.1. dieser Mitteilung), ist es nach Ans
icht der Kommission umso wichtiger, dass die Verordnung in Zukunft einfachere und zwingendere Bestimmungen enthält und dass so selten wie möglich auf nationale
Rechtsvorschriften verwiesen ...[+++] wird.