Allerdings können die Mitgliedstaaten, anders als bei Amalgamanlagen, die auf gar keinen Fall
als BVT betrachtet werden können, beschließen, unter besonderen, außergewöhnl
ichen Umständen die Verwendung von Asbestdiaphragmen in einer bestimmten Anlage für e
inen längeren, klar festgelegten Zeitraum unter Auflagen, die mit den Umweltzielen der Richtlinie über Industrieemissionen vereinbar sind, zu genehmigen, sofern die Auflagen und d
...[+++]ie Dauer der Verwendung rechtsverbindlich festgelegt werden.