(2) Der Anlagenbetreiber bestimmt und meldet die Berechnungsfaktoren für den Zustand,
wie er auch für die entsprechenden Tätigkeitsdaten verwendet wird, d. h. den Zusta
nd, in dem sich der Brennstoff bzw. das Material bei
m Kauf oder bei der Verwendung in dem die Emissionen verursachenden Prozess befindet, bevor er bzw. es für die Labo
ranalyse getrocknet ...[+++]oder anderweitig behandelt wird.