In der Erwägung, dass in Artikel 37, § 2 des vorgenannten Erlasses bestimmt wird, dass die Anwendung von anderen Desinfektionstechniken als Chlor sowie die Ver
wendung von anderen Chemikalien oder Behandlungen als denjenigen, die in diesem Artikel bestimmt werden, Gegenstand von zusätzlichen Bestimmungen sein muss; dass dieser Mechanismu
s jedoch nicht mehr verwendet werden kann; dass demnach vorgeschlagen wird, dass die Schwimmbäder, die kein Chlor verwenden, der Klasse 2 zugeordnet werden, und die Rubrik 92.61.0
...[+++]1.01 geteilt wird; dass die integrale Bedingung darüber hinaus auf formelle Weise geändert werden muss (Artikel 13);