Für die Fälle, in denen einz
elne Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Gesellschaft, die Vertragspartner eines Geschäfts im Sinne des Artikels 64 Absatz 1 dieser Richtlinie ist,
oder Mitglieder des Verwaltungs-
oder Leitungsorgans eines Mutterunternehmens im Sinne von Artikel 22 der der Richtlinie 2013/34/EU
oder ein solches Mutterunternehmen selbst
oder eine Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Mitglieder
oder dieses Unternehmens handelt, zugleich Gegenpartei eines solchen Geschäft
...[+++]s sind, stellen die Mitgliedstaaten durch geeignete Schutzvorkehrungen sicher, dass ein solches Geschäft dem Wohl der Gesellschaft nicht zuwiderläuft.