Damit diese Vorschriften im Rahmen von Sapar
d unter Bedingungen angewandt werden, die den für die Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen gleichwertig sind, ist zu berücksichtigen, dass ohne Entscheidungen der Kommission
zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe auf die Bewerberländer das Instrument gegebenenfalls nicht angewandt
werden darf, keine beihilfefähigen Ausgaben für Projekte getätigt
werden dürfen und folglich zu den Mittelbindungen für die betreffenden Lände
...[+++]r keine Zahlungen erfolgen.